TSV Hertha Walheim e.V. Jugendsatzung

§1 Name und Mitgliedschaft

Mitglieder der Jugendabteilung des TSV Hertha Walheim sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Ebenso alle innerhalb des Jugendbereichs gewählten und berufenen Mitarbeiter, sofern sie Mitglieder des Vereins sind.

§2 Aufgaben

Die Jugend des TSV Hertha Walheim führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwaltung der ihr zufließenden Mittel.
Aufgaben der Jugend sind unter Beachtung der Grundsätze des sozialen und demokratischen Rechtsstaates :

a) die Förderung des Sportes als Teil der Jugendarbeit
b) die Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude
c) die Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen, die gleiche Ziele verfolgen, Pflege der internationalen Verständigung.

§3 Organe der Jugend des TSV Hertha Walheim

a) der Vereinsjugendtag
b) der Vereinsjugendausschuss
c) die Jugendtage der Fachabteilungen

§4 Vereinsjugendtag

1. Oberstes Organ der Jugend des Vereins ist der Vereinsjugendtag. Er setzt sich zusammen aus den gewählten Jugendlichen der Abteilungen sowie allen innerhalb des Jugendbereichs gewählten und berufenen Mitarbeitern, soweit sie Mitglied im Verein sind.

Diese oben genannten Jugendlichen müssen das 12. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht beendet haben.

Jede Fachabteilung entsendet in den Vereinsjugendtag zwei gewählte Mitglieder. Hat eine Fachabteilung mehr als 20 Jugendliche, so erhält sie für je 20 Jugendliche (40, 60 usw.) einen weiteren Vertreter.

2. Aufgaben des Vereinsjugendtages sind :

a) Festlegen der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschuss
b) Entlastung des Vereinsjugendausschuss
c) Wahl des Vereinsjugendausschuss
d) Wahl der Delegierten zu Jugendtagen auf Stadt oder Kreisebene, zu denen der Gesamtverein Delegationsrecht hat
e) Jugendsatzungsänderungen
f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

3. Der Vereinsjugendtag findet alle zwei Jahre statt. Der Termin dazu muss unmittelbar vor dem Termin der Generalversammlung liegen. Er wird zwei Wochen vorher vom Vereinsjugendleiter unter Bekanntgabe der Tagesordnung an die Abteilungsleiter der Fachabteilungen einberufen.

4. Auf Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsjugendtages oder eines Beschlusses des Vereinsjugendausschuss muss ein außerordentlicher Vereinsjugendtag innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen stattfinden.

5. Der Vereinsjugendtag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Er wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag festgestellt wird.

6. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

7. Die gewählten Jugendlichen der Fachabteilungen und die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses haben je eine nicht übertragbare Stimme.

8. Jugendliche im Vereinsjugendtag und in den Jugendtagen der Fachabteilungen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, scheiden aus diesen Gremien aus. Für sie sind Ersatzwahlen durchzuführen.


§5 Jugendtage der Fachabteilungen

1. Die Jugendtage der Fachabteilungen sind das oberste Organ der Jugendlichen in den Fachabteilungen des Vereins. Sie bestehen aus den jugendlichen Mitgliedern der Fachabteilungen und aus allen innerhalb der Fachabteilungen gewählten und berufenen Mitarbeiter, sofern sie Mitglieder des Vereins sind.

2. Aufgabe der Jugendtage der Fachabteilungen sind
a) Wahl des Vorsitzenden des Jugendtages der Fachabteilung
b) Wahl der Delegierten zum Vereinsjugendtag und zu Jugendtagen der Fachverbände
c) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Delegierten
d) Entgegennahme der Berichte der Delegierten
e) Vorschlag für den Vertreter der Abteilung im Vereinsjugendausschuss an den Vereinsjugendtag
f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

3. Der ordentliche Jugendtag der Fachabteilungen findet alle zwei Jahre statt. Er wird zwei Wochen vorher vom Abteilungsleiter der Fachabteilung unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Auf Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder des Abteilungsjugendtages muss ein außerordentlicher Abteilungsjugendtag innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen stattfinden.


§6 Anträge und Beschlüsse

1. Anträge, die auf dem Vereinsjugendtag oder dem Jugendtag einer Fachabteilung beschlossen werden sollen, kann jedes stimmberechtigte Mitglied stellen. Diese Anträge sind in schriftlicher Form zu stellen und zu begründen. Sie müssen 8 Tage vor der Versammlung beim Vereinsjugendleiter bzw. dem Abteilungsleiter der jeweiligen Fachabteilung vorliegen.

2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§7 Vereinsjugendausschuss

1. Der Vereinsjugendausschuss besteht aus

a) dem Vorsitzenden (Vereinsjugendleiter) und seinem Stellvertreter
b) zwei Jugendvertretern, die zur Zeit der Wahl noch Jugendliche sind
c) je einem Vertreter der Jugend der Fachabteilungen

2. Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschuss (Vereinsjugendleiter) vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Er ist Mitglied des Vereinsvorstandes.

3. Die unter 1. a) - c) genannten Mitglieder des Vereinsjugendausschuss werden vom Vereinsjugendtag für 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschuss im Amt. Sie scheiden vorher aus nach §4 Abs. 8.

4. In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar, das das 12. Lebensjahr vollendet hat.

5. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendsatzung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag gegenüber verantwortlich. Der Vereinsjugendausschuss ist nicht berechtigt, den Verein ohne Zustimmung des Vorstands nach außen hin zu vertreten.

§8 Jugendsatzungsänderungen

Änderungen der Jugendsatzung können nur von einem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Die vorstehende Jugendsatzung wurde vom Vereinsjugendtag am 18.02.1999 beschlossen und von der Generalversammlung am 05.03.1999 genehmigt.