|
§1 Name und Mitgliedschaft
Mitglieder der Jugendabteilung des TSV Hertha Walheim sind alle weiblichen
und männlichen Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Ebenso alle
innerhalb des Jugendbereichs gewählten und berufenen Mitarbeiter, sofern sie
Mitglieder des Vereins sind.
§2 Aufgaben
Die Jugend des TSV Hertha Walheim führt und verwaltet sich selbständig und
entscheidet über die Verwaltung der ihr zufließenden Mittel.
Aufgaben der Jugend sind unter Beachtung der Grundsätze des sozialen und
demokratischen Rechtsstaates :
a) die Förderung des Sportes als Teil der Jugendarbeit
b) die Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit,
Gesunderhaltung und Lebensfreude
c) die Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen, die gleiche Ziele
verfolgen, Pflege der internationalen Verständigung.
§3 Organe der Jugend des TSV Hertha Walheim
a) der Vereinsjugendtag
b) der Vereinsjugendausschuss
c) die Jugendtage der Fachabteilungen
§4 Vereinsjugendtag
1. Oberstes Organ der Jugend des Vereins ist der Vereinsjugendtag. Er setzt
sich zusammen aus den gewählten Jugendlichen der Abteilungen sowie allen
innerhalb des Jugendbereichs gewählten
und berufenen Mitarbeitern, soweit sie Mitglied im Verein sind.
Diese oben genannten Jugendlichen müssen das 12. Lebensjahr vollendet und
das 18. Lebensjahr noch nicht beendet haben.
Jede Fachabteilung entsendet in den Vereinsjugendtag zwei gewählte
Mitglieder. Hat eine Fachabteilung mehr als 20 Jugendliche, so erhält sie für
je 20 Jugendliche (40, 60 usw.) einen weiteren Vertreter.
2. Aufgaben des Vereinsjugendtages sind :
a) Festlegen der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschuss
b) Entlastung des Vereinsjugendausschuss
c) Wahl des Vereinsjugendausschuss
d) Wahl der Delegierten zu Jugendtagen auf Stadt oder Kreisebene, zu denen der
Gesamtverein Delegationsrecht hat
e) Jugendsatzungsänderungen
f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
3. Der Vereinsjugendtag findet alle zwei Jahre statt. Der Termin dazu muss
unmittelbar vor dem Termin der Generalversammlung liegen. Er wird zwei Wochen
vorher vom Vereinsjugendleiter unter Bekanntgabe der Tagesordnung an die
Abteilungsleiter der Fachabteilungen einberufen.
4. Auf Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder des
Vereinsjugendtages oder eines Beschlusses des Vereinsjugendausschuss muss ein außerordentlicher
Vereinsjugendtag innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungsfrist von sieben
Tagen stattfinden.
5. Der Vereinsjugendtag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig. Er wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach
der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist.
Voraussetzung ist, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter
auf Antrag festgestellt wird.
6. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten.
7. Die gewählten Jugendlichen der Fachabteilungen und die Mitglieder des
Vereinsjugendausschusses haben je eine nicht übertragbare Stimme.
8. Jugendliche im Vereinsjugendtag und in den Jugendtagen der
Fachabteilungen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, scheiden aus diesen
Gremien aus. Für sie sind Ersatzwahlen durchzuführen.
§5 Jugendtage der Fachabteilungen
1. Die Jugendtage der Fachabteilungen sind das oberste Organ der Jugendlichen
in den Fachabteilungen des Vereins. Sie bestehen aus den jugendlichen
Mitgliedern der Fachabteilungen und aus allen innerhalb der Fachabteilungen gewählten
und berufenen Mitarbeiter, sofern sie Mitglieder des Vereins sind.
2. Aufgabe der Jugendtage der Fachabteilungen sind
a) Wahl des Vorsitzenden des Jugendtages der Fachabteilung
b) Wahl der Delegierten zum Vereinsjugendtag und zu Jugendtagen der Fachverbände
c) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Delegierten
d) Entgegennahme der Berichte der Delegierten
e) Vorschlag für den Vertreter der Abteilung im Vereinsjugendausschuss an den
Vereinsjugendtag
f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
3. Der ordentliche Jugendtag der Fachabteilungen findet alle zwei Jahre
statt. Er wird zwei Wochen vorher vom Abteilungsleiter der Fachabteilung unter
Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Auf Antrag
eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder des Abteilungsjugendtages muss
ein außerordentlicher Abteilungsjugendtag innerhalb von zwei Wochen mit einer
Ladungsfrist von sieben Tagen stattfinden.
§6 Anträge und Beschlüsse
1. Anträge, die auf dem Vereinsjugendtag oder dem Jugendtag einer
Fachabteilung beschlossen werden sollen, kann jedes stimmberechtigte Mitglied
stellen. Diese Anträge sind in schriftlicher Form zu stellen und zu begründen.
Sie müssen 8 Tage vor der Versammlung beim Vereinsjugendleiter bzw. dem
Abteilungsleiter der jeweiligen Fachabteilung vorliegen.
2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt.
§7 Vereinsjugendausschuss
1. Der Vereinsjugendausschuss besteht aus
a) dem Vorsitzenden (Vereinsjugendleiter) und seinem Stellvertreter
b) zwei Jugendvertretern, die zur Zeit der Wahl noch Jugendliche sind
c) je einem Vertreter der Jugend der Fachabteilungen
2. Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschuss (Vereinsjugendleiter) vertritt
die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Er ist Mitglied des
Vereinsvorstandes.
3. Die unter 1. a) - c) genannten Mitglieder des Vereinsjugendausschuss
werden vom Vereinsjugendtag für 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl
des Vereinsjugendausschuss im Amt. Sie scheiden vorher aus nach §4 Abs. 8.
4. In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar, das das
12. Lebensjahr vollendet hat.
5. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der
Vereinssatzung, der Jugendsatzung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.
Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag gegenüber
verantwortlich. Der Vereinsjugendausschuss ist nicht berechtigt, den Verein ohne
Zustimmung des Vorstands nach außen hin zu vertreten.
§8 Jugendsatzungsänderungen
Änderungen der Jugendsatzung können nur von einem ordentlichen
Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der
Zustimmung von mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die vorstehende Jugendsatzung wurde vom Vereinsjugendtag am 18.02.1999
beschlossen
und von der Generalversammlung am 05.03.1999 genehmigt.
|