§1 Name, Sitz und Zweck
1. Der Verein trägt den Namen "Turn und Sportverein
Hertha Walheim e.V." Er hat seinen Sitz in Aachen-Walheim und ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen eingetragen. Er ist Mitglied des
Landessportbundes NRW und der zuständigen Landesverbände im Landessportbund
NRW, sowie im Stadtsportbund Aachen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 und bezweckt die
Förderung der Kameradschaft durch planmäßige Pflege und Förderung des Sports
und entsprechender anderer damit verbundener kultureller Aufgaben. Er ist
politisch und weltanschaulich unabhängig. Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf kein Mitglied durch
Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§2 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Geschäftsführer
eine schriftliche Eintrittserklärung zu richten. Bei Minderjährigen ist die
Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter/s erforderlich. Ein Aufnahmeanspruch
besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine ablehnende
Entscheidung bedarf keiner Begründung.
§3 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch: Austritt, Ausschluss, Tod.
2. Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen
zum Jahresende möglich. Austrittserklärungen sind nur dann rechtswirksam, wenn
sie in schriftlicher Form an den Geschäftsführer des Vereins gerichtet sind.
3. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wegen:
a) wiederholter Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen nach
vorheriger Abmahnung
b) bei Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
c) einer schweren Schädigung der Interessen oder des Ansehens des Vereins
d) grob unsportlichen Verhaltens und unehrenhafter Handlungen
Der Ausschluss ist dem Mitglied mit eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen
die Entscheidung des Vorstandes kann der Betroffene innerhalb 14 Tagen
schriftlich Einspruch beim Geschäftsführer einlegen. Bis dahin ruht die
Mitgliedschaft. Die endgültige Entscheidung trifft die jeweils nächste
Generalversammlung. Das ausgeschlossene Mitglied verliert jedes Anrecht an den
Verein und an dessen Einrichtungen. Das in seinen Händen befindliche
Vereinseigentum ist unverzüglich zurückzugeben.
§4 Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben
haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§5 Beiträge
1. Die Höhe der Beiträge und Aufnahmegebühren werden von
der Generalversammlung festgelegt. Die Beiträge sind bis zum 28. Februar des
laufenden Jahres in geraden EURO-Beträge an den Verein zu entrichten.
2. Abteilungsbeiträge werden von der jeweiligen
Abteilungsversammlung festgelegt. Sie sind vom Vorstand zu genehmigen.
3. Bei Neuaufnahmen nach dem 28. Februar ist der Beitrag
sofort fällig.
3. Aufnahmegebühren werden gesondert in Rechnung gestellt und
sind bis zum angegebenen Zahlungstermin zu zahlen.
4. Bei Rücklastschriften der einzuziehenden Mitgliederbeiträge
hat das Mitglied die anfallenden Rückbuchungskosten der jeweiligen Bank selbst
zutragen.
5. Über Stundung und Erlass von Vereinsbeiträgen entscheidet
in Einzelfällen der Vorstand.
6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§6 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der
erschienen stimmberechtigten Mitglieder einer ordentlichen bzw. außerordentlichen
Generalversammlung beschlossen werden.
§7 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16.
Lebensjahr an.
2. Das Stimmrecht darf bei minderjährigen Mitgliedern nicht
durch ihre gesetzliche Vertreter ausgeübt werden.
3. Beim Vereinsjugendtag sind alle Jugendlichen des Vereins
stimmberechtigt, die das 12. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben.
4. Wählbar ist jedes geschäftsfähige Mitglied, welches das
18. Lebensjahr vollendet hat.
§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten,
soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt.
2. Die Mitglieder haben das Recht, an Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen im Rahmen der vom Verein
festgelegten Regelung zu bedienen.
3. Die Mitglieder sind zur Zahlung der festgelegten Beiträge
und Aufnahmebeiträge verpflichtet.
4. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben des
Vereins teilnehmen, seine Arbeit und Ziele fördern und Schädigungen seines
Ansehens, Veruntreuung oder Verringerung seines Vermögens verhindern.
5. Gegen Mitglieder, die gegen den Geist und/oder den
Buchstaben der Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können
unbeschadet des Rechts auf Ausschluss aus dem Verein nach vorheriger Anhörung
durch den Vorstand und den betreffenden Abteilungsleitern, (diese ohne
Stimmrecht), folgende Vereinsstrafen vom Vorstand ausgesprochen werden:
-Ermahnung oder Verwarnung
-zeitweiliger Ausschluss von der Benutzung der Vereinseinrichtungen und/oder der
Teilnahme an
Vereinsveranstaltungen.
6. Vorsätzlich verursachte Schäden des Vereinsvermögens sind vom Verursacher
zu ersetzen.
§9 Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes werden nach folgendem Modus gewählt:
Der 1. Vorsitzende der 1.Schatzmeister und der Organisationsleiter werden in den
geraden, der 2. Vorsitzende der Geschäftsführer und der 2. Schatzmeister
werden in den ungeraden Jahren gewählt.
Der Jugendleiter (Vorsitzender des Vereinsjugendausschuss) wird alle 2 Jahre
durch den Vereinsjugendtag gewählt und muss durch die Generalversammlung bestätigt
werden.
§10 Wahlverfahren
1. Die ordentliche Generalversammlung wählt durch Akklamation
den Wahlleiter und die Stimmzähler aus den anwesenden Mitgliedern.
Vorstandsmitglieder des ablaufenden Geschäftsjahres dürfen hierzu nicht gewählt
werden.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden in getrennten und
geheimen Wahlgängen gewählt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der
anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Wird diese von keinem Kandidaten
erreicht, so ist zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl
erforderlich. Hierbei entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei nochmaliger
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Sonst erfolgen geheime Abstimmungen nur dann, wenn mindestens 10
stimmberechtigte Mitglieder dies beantragen.
3. Die Abteilungsleiter werden von den Mitgliedern ihrer
Abteilungen gewählt.
4. Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses (Jugendleiter)
wird auf dem Vereinsjugendtag gewählt. Für diese Wahl hat das Wahlverfahren für
Vorstandsmitglieder Gültigkeit.
5. Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses (Jugendleiter)
und die Abteilungsleiter müssen von der Generalversammlung bestätigt werden.
Wird diese Bestätigung versagt, muss innerhalb von 14 Tagen
ein einberufener Vereinsjugendtag bzw. eine Abteilungsversammlung dem bereits
gewählten Vorstand einen neuen Kandidaten vorstellen. Der bereits gewählte
Vorstand kann dann die Bestätigung vornehmen.
§11 Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) der Vereinsjugendtag
d) der Mitarbeiterkreis (erweiterter Vorstand)
§12 Generalversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Generalversammlung.
2. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich
statt. Die Einladungen haben durch Bekanntgabe in den Vereinsnachrichten und
durch Veröffentlichung in der Tagespresse zu erfolgen. Zwischen dem Tag der
Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen
liegen.
3. Eine außerordentliche Generalversammlung ist innerhalb
einer Frist von 14 Tagen einzuberufen wenn:
a) der Vorstand dies beschließt
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
4. Mit der Einladung zur ordentlichen Generalversammlung ist
die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muß mindestens folgende Punkte enthalten.
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung der einzelnen Vorstandsmitglieder
d) Neuwahl der einzelnen Vorstandsmitglieder
e) Bestätigung des Jugendleiters und der Abteilungsleiter
f) Satzungsänderungen
g) Beschlussfassung über eingegangene Anträge
h) Verschiedenes
5. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Anträge, die durch die Generalversammlung entschieden
werden sollen, kann jedes stimmberechtigte Mitglied stellen. Diese Anträge sind
in schriftlicher Form zu stellen und zu begründen. Sie müssen 8 Tage vor der
Versammlung beim Geschäftsführer vorliegen. Die Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als
nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§13 Kassenprüfung
Von jeder ordentlichen Generalversammlung werden zwei Kassenprüfer
gewählt, die das Recht und die Pflicht haben, die Kassengeschäfte des
Vorstandes nach vorheriger Terminabsprache jederzeit zu überprüfen. Sie haben
der nächsten Generalversammlung über die Prüfung Bericht zu erstatten. Eine
direkte Wiederwahl der Kassenprüfer ist einmal zulässig.
§14 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
1.Vorsitzender
2.Vorsitzender
Geschäftsführer
1. Schatzmeister
2. Schatzmeister
Jugendleiter
Organisationsleiter für Öffentlichkeitsarbeit/Repräsentationen/Veranstaltungen
Jedes Vorstandsmitglied darf nur eine Funktion im Vorstand ausüben.
2. Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der 1.
Vorsitzende und der Geschäftsführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich, jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im
Verhinderungsfalle eines der beiden Vorstandsmitglieder tritt an die Stelle des
1. Vorsitzenden der 2. Vorsitzende, und an Stelle des Geschäftsführers der
Schatzmeister.
3. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Der 1.
Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Der Vorstand
tritt zusammen, wenn die Lage der Geschäfte dies erfordert oder 3
Vorstandsmitglieder dieses aus besonderen Gründen beantragen. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
4. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist
der Vorstand berechtigt, ein neues
Mitglied kommisarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
5. Zu den festen Aufgaben des Vorstandes gehören:
a) Die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung und die Behandlung
der Anregungen des Mitarbeiterkreises, die ständige Weiterentwicklung und
Verbesserung der sportlichen und organisatorischen Belange sowie die Sicherung
der finanziellen Basis des Vereins.
b) Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund
ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.
c) Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden
Vorstandes zu informieren.
6. Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes und ein
weiteres Vorstandsmitglied können Aufgaben erledigen, die von geringerer
Bedeutung sind. Der Gesamtvorstand ist über derartige Tätigkeiten zu
unterrichten.
7. Die Kassenführung obliegt dem Schatzmeister. Er hat bei
seiner Tätigkeit die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu beachten. Er
hat den Vorstand laufend über die Kassenlage und die wirtschaftliche Lage zu
unterrichten.
8. Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder haben das
Recht, an allen Sitzungen der Ausschüsse oder Abteilungen stimmberechtigt
teilzunehmen.
§15 Ausscheiden aus dem Vorstand
1. Ein Vorstandsmitglied kann jederzeit zurücktreten.
2. Ein nach § 3 ausgeschlossenes Mitglied verliert auch seine
Rechte als Vorstandsmitglied.
3. Der Vorstand kann ein Vorstandsmitglied bei Unzuverlässigkeit
und Unfähigkeit seines Amtes entheben, hierfür ist die Zustimmung der
restlichen 4 Vorstandsmitglieder erforderlich. Die endgültige Entscheidung hierüber
liegt bei der nächsten Generalversammlung.
§16 Mitarbeiterkreis
Zum Mitarbeiterkreis gehören:
a) die Mitglieder des Vorstandes
b) die Abteilungsleiter und ein weiterer Vertreter der jeweiligen Abteilung
c) Vereinsmitglieder, die in Fachgremien des Sportes auf Kreis-, Bezirks-, oder
Bundesebene tätig sind.
Der Mitarbeiterkreis soll mindestens 3x jährlich zusammenkommen. Die Sitzung
wird vom
1. Vorsitzenden geleitet.
Durch den Mitarbeiterkreis soll gewährleistet sein, dass alle im Verein tätigen
Mitarbeiter laufend über alle
Geschehnisse innerhalb des Vereins informiert werden. Dieses Gremium hat
darüber hinaus
die Aufgabe, beratend bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins
mitzuwirken.
§17 Ausschüsse - Abteilungen
1. Die einzelnen Abteilungen berufen jedes Jahr eine
Abteilungsversammlung ein, hier wird der Abteilungsleiter (Obmann) gewählt und
ein eventueller Abteilungsbeitrag festgelegt. Diesem Abteilungsleiter können
bei Bedarf bis zu 5 weitere Mitarbeiter zur Seite gestellt werden. Über die
Anzahl der Mitarbeiter entscheidet die Abteilungsversammlung.
2. Die Leitung der Abteilung, sowie die Organisation des
Spiel- und Sportbetriebes in der jeweiligen Abteilung obliegt dem
Abteilungsleiter. Er kann Aufgaben an die ihm durch die Abteilungsversammlung
zur Seite gestellten Mitglieder delegieren. Die dazu notwendigen finanziellen
Mittel werden vom Vorstand im Rahmen eines Gesamtfinanzierungsplanes je nach Möglichkeit
bereitgestellt.
3. Der Abteilungsleiter hat über die bereitgestellten
finanziellen Mittel gegenüber dem Vorstand mindestens 1x jährlich Rechenschaft
abzulegen.
4. Die Abteilungsleiter sind nicht berechtigt den Verein ohne
Zustimmung des Vorstandes nach außen hin zu vertreten.
§18 Jugendabteilung
1. Die Jugendlichen des Vereins sind in der Jugendabteilung
organisiert. Die Abteilung besteht aus den Jugendlichen des Vereins (siehe
Jugendsatzung) und den im Jugendbereich tätigen gewählten oder berufenen
Mitarbeitern, sofern sie Mitglieder des Vereins sind. Oberstes Organ der
Jugendabteilung ist der Vereinsjugendtag.
2. Zur Finanzierung anderer als von den Abteilungsleitern
wahrgenommenen Aufgaben kann der Jugendleiter über eine vom Vorstand
festgesetzte Summe verfügen. Über diese ist zum Jahresende mit dem
Schatzmeister abzurechnen. Diese Mittel sollen insbesondere für gemeinsame
Veranstaltungen der Jugendlichen im Verein und den Abteilungen eingesetzt
werden.
3. Die Tätigkeit der Jugendabteilung wird durch eine
Jugendsatzung geregelt.
§19 Protokolle
1. Der Verlauf und die Beschlüsse sämtlicher
Generalversammlungen und Vereinsjugendtage sind in einer
Niederschrift (Protokoll) aufzunehmen.
2. Über die Vorstandssitzungen sind ebenfalls Protokolle
anzufertigen. Beschlüsse sind darin wörtlich niederzuschreiben.
3. Zu Beginn jeder Generalversammlung bestimmt der 1.
Vorsitzende (Versammlungsleiter) einen Protokollführer. Das Protokoll der
Generalversammlung ist spätestens in der 2. Ausgabe des Vereinsheftes nach der
Generalversammlung zu veröffentlichen. Es ist von der nächsten
Generalversammlung zu genehmigen.
4. Die Protokolle sind vom 1. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer
und dem Protokollführer zu unterschreiben, beim Vereinsjugendtag vom
Jugendleiter und dem Protokollführer.
§20 Auflösen des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen
Generalversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Generalversammlung darf nur
erfolgen, wenn Vorstand und Mitarbeiterkreis dies mit einer 3/4 Mehrheit seiner
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen haben oder wenn die Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung zu diesem Zweck von 2/3 der
stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50%
der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit
einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung
einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
5. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile übersteigt,
an die Stadt Aachen mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar
und ausschließlich zur Förderung des Sportes innerhalb des Stadtbezirkes
Walheim verwandt werden darf.
§21 Zusammenschluss oder Eingliederung
Der Zusammenschluss mit einem anderen Sportverein oder die
Eingliederung in einen anderen Sportverein ist nur zulässig, wenn dieser durch
eine Bescheinigung des Finanzamtes oder den letzten Körperschaftssteuerfreistellungsbescheid
nachweist, dass er zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses oder der Eingliederung
als gemeinnützig anerkannt ist.
Die vorstehende Satzung wurde von der Generalversammlung am 27.04.2001
genehmigt.