TSV Hertha Walheim e.V. Satzung

§1 Name, Sitz und Zweck

1. Der Verein trägt den Namen "Turn und Sportverein Hertha Walheim e.V." Er hat seinen Sitz in Aachen-Walheim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen eingetragen. Er ist Mitglied des Landessportbundes NRW und der zuständigen Landesverbände im Landessportbund NRW, sowie im Stadtsportbund Aachen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 und bezweckt die Förderung der Kameradschaft durch planmäßige Pflege und Förderung des Sports und entsprechender anderer damit verbundener kultureller Aufgaben. Er ist politisch und weltanschaulich unabhängig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§2 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Geschäftsführer eine schriftliche Eintrittserklärung zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter/s erforderlich. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine ablehnende Entscheidung bedarf keiner Begründung.

§3 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch: Austritt, Ausschluss, Tod.

2. Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Jahresende möglich. Austrittserklärungen sind nur dann rechtswirksam, wenn sie in schriftlicher Form an den Geschäftsführer des Vereins gerichtet sind.

3. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wegen:
a) wiederholter Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen nach vorheriger Abmahnung
b) bei Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
c) einer schweren Schädigung der Interessen oder des Ansehens des Vereins
d) grob unsportlichen Verhaltens und unehrenhafter Handlungen
Der Ausschluss ist dem Mitglied mit eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann der Betroffene innerhalb 14 Tagen schriftlich Einspruch beim Geschäftsführer einlegen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Die endgültige Entscheidung trifft die jeweils nächste Generalversammlung. Das ausgeschlossene Mitglied verliert jedes Anrecht an den Verein und an dessen Einrichtungen. Das in seinen Händen befindliche Vereinseigentum ist unverzüglich zurückzugeben.


§4 Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§5 Beiträge

1. Die Höhe der Beiträge und Aufnahmegebühren werden von der Generalversammlung festgelegt. Die Beiträge sind bis zum 28. Februar des laufenden Jahres in geraden EURO-Beträge an den Verein zu entrichten.

2. Abteilungsbeiträge werden von der jeweiligen Abteilungsversammlung festgelegt. Sie sind vom Vorstand zu genehmigen.

3. Bei Neuaufnahmen nach dem 28. Februar ist der Beitrag sofort fällig.

3. Aufnahmegebühren werden gesondert in Rechnung gestellt und sind bis zum angegebenen Zahlungstermin zu zahlen.

4. Bei Rücklastschriften der einzuziehenden Mitgliederbeiträge hat das Mitglied die anfallenden Rückbuchungskosten der jeweiligen Bank selbst zutragen.

5. Über Stundung und Erlass von Vereinsbeiträgen entscheidet in Einzelfällen der Vorstand.

6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§6 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder einer ordentlichen bzw. außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden.


§7 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.

2. Das Stimmrecht darf bei minderjährigen Mitgliedern nicht durch ihre gesetzliche Vertreter ausgeübt werden.

3. Beim Vereinsjugendtag sind alle Jugendlichen des Vereins stimmberechtigt, die das 12. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

4. Wählbar ist jedes geschäftsfähige Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat.


§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten, soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt.

2. Die Mitglieder haben das Recht, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen im Rahmen der vom Verein festgelegten Regelung zu bedienen.

3. Die Mitglieder sind zur Zahlung der festgelegten Beiträge und Aufnahmebeiträge verpflichtet.

4. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben des Vereins teilnehmen, seine Arbeit und Ziele fördern und Schädigungen seines Ansehens, Veruntreuung oder Verringerung seines Vermögens verhindern.

5. Gegen Mitglieder, die gegen den Geist und/oder den Buchstaben der Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können unbeschadet des Rechts auf Ausschluss aus dem Verein nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand und den betreffenden Abteilungsleitern, (diese ohne Stimmrecht), folgende Vereinsstrafen vom Vorstand ausgesprochen werden:
-Ermahnung oder Verwarnung
-zeitweiliger Ausschluss von der Benutzung der Vereinseinrichtungen und/oder der Teilnahme an
Vereinsveranstaltungen.


6. Vorsätzlich verursachte Schäden des Vereinsvermögens sind vom Verursacher zu ersetzen.


§9 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes werden nach folgendem Modus gewählt: Der 1. Vorsitzende der 1.Schatzmeister und der Organisationsleiter werden in den geraden, der 2. Vorsitzende der Geschäftsführer und der 2. Schatzmeister werden in den ungeraden Jahren gewählt.
Der Jugendleiter (Vorsitzender des Vereinsjugendausschuss) wird alle 2 Jahre durch den Vereinsjugendtag gewählt und muss durch die Generalversammlung bestätigt werden.


§10 Wahlverfahren

1. Die ordentliche Generalversammlung wählt durch Akklamation den Wahlleiter und die Stimmzähler aus den anwesenden Mitgliedern. Vorstandsmitglieder des ablaufenden Geschäftsjahres dürfen hierzu nicht gewählt werden.

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden in getrennten und geheimen Wahlgängen gewählt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Wird diese von keinem Kandidaten erreicht, so ist zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl erforderlich. Hierbei entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Sonst erfolgen geheime Abstimmungen nur dann, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder dies beantragen.

3. Die Abteilungsleiter werden von den Mitgliedern ihrer Abteilungen gewählt.

4. Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses (Jugendleiter) wird auf dem Vereinsjugendtag gewählt. Für diese Wahl hat das Wahlverfahren für Vorstandsmitglieder Gültigkeit.

5. Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses (Jugendleiter) und die Abteilungsleiter müssen von der Generalversammlung bestätigt werden.

Wird diese Bestätigung versagt, muss innerhalb von 14 Tagen ein einberufener Vereinsjugendtag bzw. eine Abteilungsversammlung dem bereits gewählten Vorstand einen neuen Kandidaten vorstellen. Der bereits gewählte Vorstand kann dann die Bestätigung vornehmen.


§11 Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) der Vereinsjugendtag
d) der Mitarbeiterkreis (erweiterter Vorstand)


§12 Generalversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Generalversammlung.

2. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einladungen haben durch Bekanntgabe in den Vereinsnachrichten und durch Veröffentlichung in der Tagespresse zu erfolgen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

3. Eine außerordentliche Generalversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen einzuberufen wenn:
a) der Vorstand dies beschließt
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

4. Mit der Einladung zur ordentlichen Generalversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muß mindestens folgende Punkte enthalten.
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung der einzelnen Vorstandsmitglieder
d) Neuwahl der einzelnen Vorstandsmitglieder
e) Bestätigung des Jugendleiters und der Abteilungsleiter
f) Satzungsänderungen
g) Beschlussfassung über eingegangene Anträge
h) Verschiedenes

5. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6. Anträge, die durch die Generalversammlung entschieden werden sollen, kann jedes stimmberechtigte Mitglied stellen. Diese Anträge sind in schriftlicher Form zu stellen und zu begründen. Sie müssen 8 Tage vor der Versammlung beim Geschäftsführer vorliegen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


§13 Kassenprüfung

Von jeder ordentlichen Generalversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt, die das Recht und die Pflicht haben, die Kassengeschäfte des Vorstandes nach vorheriger Terminabsprache jederzeit zu überprüfen. Sie haben der nächsten Generalversammlung über die Prüfung Bericht zu erstatten. Eine direkte Wiederwahl der Kassenprüfer ist einmal zulässig.


§14 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
1.Vorsitzender
2.Vorsitzender
Geschäftsführer
1. Schatzmeister
2. Schatzmeister
Jugendleiter
Organisationsleiter für Öffentlichkeitsarbeit/Repräsentationen/Veranstaltungen


Jedes Vorstandsmitglied darf nur eine Funktion im Vorstand ausüben.

2. Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Verhinderungsfalle eines der beiden Vorstandsmitglieder tritt an die Stelle des 1. Vorsitzenden der 2. Vorsitzende, und an Stelle des Geschäftsführers der Schatzmeister.

3. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Der Vorstand tritt zusammen, wenn die Lage der Geschäfte dies erfordert oder 3 Vorstandsmitglieder dieses aus besonderen Gründen beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

4. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommisarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

5. Zu den festen Aufgaben des Vorstandes gehören:
a) Die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung und die Behandlung der Anregungen des Mitarbeiterkreises, die ständige Weiterentwicklung und Verbesserung der sportlichen und organisatorischen Belange sowie die Sicherung der finanziellen Basis des Vereins.
b) Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.
c) Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes zu informieren.

6. Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes und ein weiteres Vorstandsmitglied können Aufgaben erledigen, die von geringerer Bedeutung sind. Der Gesamtvorstand ist über derartige Tätigkeiten zu unterrichten.

7. Die Kassenführung obliegt dem Schatzmeister. Er hat bei seiner Tätigkeit die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu beachten. Er hat den Vorstand laufend über die Kassenlage und die wirtschaftliche Lage zu unterrichten.

8. Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder haben das Recht, an allen Sitzungen der Ausschüsse oder Abteilungen stimmberechtigt teilzunehmen.


§15 Ausscheiden aus dem Vorstand

1. Ein Vorstandsmitglied kann jederzeit zurücktreten.

2. Ein nach § 3 ausgeschlossenes Mitglied verliert auch seine Rechte als Vorstandsmitglied.

3. Der Vorstand kann ein Vorstandsmitglied bei Unzuverlässigkeit und Unfähigkeit seines Amtes entheben, hierfür ist die Zustimmung der restlichen 4 Vorstandsmitglieder erforderlich. Die endgültige Entscheidung hierüber liegt bei der nächsten Generalversammlung.


§16 Mitarbeiterkreis

Zum Mitarbeiterkreis gehören:

a) die Mitglieder des Vorstandes
b) die Abteilungsleiter und ein weiterer Vertreter der jeweiligen Abteilung
c) Vereinsmitglieder, die in Fachgremien des Sportes auf Kreis-, Bezirks-, oder Bundesebene tätig sind.
Der Mitarbeiterkreis soll mindestens 3x jährlich zusammenkommen. Die Sitzung wird vom
1. Vorsitzenden geleitet.
Durch den Mitarbeiterkreis soll gewährleistet sein, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle
Geschehnisse innerhalb des Vereins informiert werden. Dieses Gremium hat darüber hinaus die Aufgabe, beratend bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins mitzuwirken.


§17 Ausschüsse - Abteilungen

1. Die einzelnen Abteilungen berufen jedes Jahr eine Abteilungsversammlung ein, hier wird der Abteilungsleiter (Obmann) gewählt und ein eventueller Abteilungsbeitrag festgelegt. Diesem Abteilungsleiter können bei Bedarf bis zu 5 weitere Mitarbeiter zur Seite gestellt werden. Über die Anzahl der Mitarbeiter entscheidet die Abteilungsversammlung.

2. Die Leitung der Abteilung, sowie die Organisation des Spiel- und Sportbetriebes in der jeweiligen Abteilung obliegt dem Abteilungsleiter. Er kann Aufgaben an die ihm durch die Abteilungsversammlung zur Seite gestellten Mitglieder delegieren. Die dazu notwendigen finanziellen Mittel werden vom Vorstand im Rahmen eines Gesamtfinanzierungsplanes je nach Möglichkeit bereitgestellt.

3. Der Abteilungsleiter hat über die bereitgestellten finanziellen Mittel gegenüber dem Vorstand mindestens 1x jährlich Rechenschaft abzulegen.

4. Die Abteilungsleiter sind nicht berechtigt den Verein ohne Zustimmung des Vorstandes nach außen hin zu vertreten.


§18 Jugendabteilung

1. Die Jugendlichen des Vereins sind in der Jugendabteilung organisiert. Die Abteilung besteht aus den Jugendlichen des Vereins (siehe Jugendsatzung) und den im Jugendbereich tätigen gewählten oder berufenen Mitarbeitern, sofern sie Mitglieder des Vereins sind. Oberstes Organ der Jugendabteilung ist der Vereinsjugendtag.

2. Zur Finanzierung anderer als von den Abteilungsleitern wahrgenommenen Aufgaben kann der Jugendleiter über eine vom Vorstand festgesetzte Summe verfügen. Über diese ist zum Jahresende mit dem Schatzmeister abzurechnen. Diese Mittel sollen insbesondere für gemeinsame Veranstaltungen der Jugendlichen im Verein und den Abteilungen eingesetzt werden.

3. Die Tätigkeit der Jugendabteilung wird durch eine Jugendsatzung geregelt.

 

§19 Protokolle

1. Der Verlauf und die Beschlüsse sämtlicher Generalversammlungen und Vereinsjugendtage sind in einer
Niederschrift (Protokoll) aufzunehmen.

2. Über die Vorstandssitzungen sind ebenfalls Protokolle anzufertigen. Beschlüsse sind darin wörtlich niederzuschreiben.

3. Zu Beginn jeder Generalversammlung bestimmt der 1. Vorsitzende (Versammlungsleiter) einen Protokollführer. Das Protokoll der Generalversammlung ist spätestens in der 2. Ausgabe des Vereinsheftes nach der Generalversammlung zu veröffentlichen. Es ist von der nächsten Generalversammlung zu genehmigen.

4. Die Protokolle sind vom 1. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Protokollführer zu unterschreiben, beim Vereinsjugendtag vom Jugendleiter und dem Protokollführer.


§20 Auflösen des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden.

2. Die Einberufung einer solchen Generalversammlung darf nur erfolgen, wenn Vorstand und Mitarbeiterkreis dies mit einer 3/4 Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlossen haben oder wenn die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung zu diesem Zweck von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

5. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile übersteigt, an die Stadt Aachen mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sportes innerhalb des Stadtbezirkes Walheim verwandt werden darf.


§21 Zusammenschluss oder Eingliederung

Der Zusammenschluss mit einem anderen Sportverein oder die Eingliederung in einen anderen Sportverein ist nur zulässig, wenn dieser durch eine Bescheinigung des Finanzamtes oder den letzten Körperschaftssteuerfreistellungsbescheid nachweist, dass er zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses oder der Eingliederung als gemeinnützig anerkannt ist.


Die vorstehende Satzung wurde von der Generalversammlung am 27.04.2001 genehmigt.